b) Nach Art. 51 Abs. 1 BewD12 bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 22 (Diese Ausführungen nehmen zwar Bezug zu den Einsprechenden, sie können jedoch auch für einen beschwerdeführenden Bauherrn Geltung beanspruchen). 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22 ff. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).