a) Der Beschwerdeführer rügt, er akzeptiere die Kosten der fehlerhaften Behandlung des Baugesuchs nicht. Damit bringt er sinngemäss vor, dass er die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gebühren von CHF 5920.45 als zu hoch erachtet. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gibt er zu bekennen, dass das Baubewilligungsverfahren seiner Ansicht nach zu lange gedauert habe und fehlerhaft geführt worden sei. Erst nach längerer Zeit habe sich gezeigt, dass eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands gar nicht nötig gewesen wäre. Das Vorhaben sei sodann zu Unrecht ein zweites Mal publiziert worden. Diese Ausführungen bekräftigt er mit der Eingabe vom 18. Mai 2021.