Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, wieso die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Damit erfüllt er – selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der behaupteten Verletzung der Besitzstandsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Auch diese Rügen begründet der Beschwerdeführer nicht. 2. Gebühr des Baubewilligungsverfahrens