c) Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. ergänzende Eingabe vom 8. März 2021), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Zwar sind an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch von Laien wird jedoch erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.11 Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, wieso die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte.