Die weiteren Vorbringen betreffen etwa das fehlende Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Fensterfläche, der angebliche Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die behauptete Verletzung der Besitzstandsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Da ihm die Baubewilligung erteilt wurde, würde ihm im Falle der Gutheissung dieser Rügen kein praktischer Nutzen entstehen. Auf diese Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden.