Hinsichtlich des Antrags 1 (Überprüfung des ganzen Entscheids auf seine Richtigkeit) und des Antrags 2 (Überprüfung der Richtigkeit der aufgeführten Grundeigentümer der betroffenen Parzellen) und weiterer materieller Vorbringen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Eingabe vom 8. März 2021 ist dies zu verneinen. Die weiteren Vorbringen betreffen etwa das fehlende Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Fensterfläche, der angebliche Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die behauptete Verletzung der Besitzstandsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips.