Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers kann hier einzig in Bezug auf die beanstandeten, ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid auferlegten Kosten (Antrag 3) und die Rüge zu den Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern Procap (Antrag 5) bejaht werden. Hinsichtlich des Antrags 1 (Überprüfung des ganzen Entscheids auf seine Richtigkeit) und des Antrags 2 (Überprüfung der Richtigkeit der aufgeführten Grundeigentümer der betroffenen Parzellen) und weiterer materieller Vorbringen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Eingabe vom 8. März 2021 ist dies zu verneinen.