Mit elektronischer Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine nicht unterschriebene Stellungnahme vom 18. Mai 2021 ein. Mit E-Mail-Antwort vom 20. Mai 2021 machte das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Eingaben persönlich unterschrieben werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die Stellungnahme vom 18. Mai 2021 auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an das Rechtsamt zu schicken. Eine entsprechende Eingabe ging daraufhin nicht ein.