4. Mit Verfügung vom 27. April 2021 führte das Rechtsamt aus, es ist unklar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss um Einsicht in die von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. April 2021 eingereichten amtlichen Akten ersuche. Der Beschwerdeführer werde darauf aufmerksam gemacht, dass diese Akten nach telefonischer Voranmeldung beim Rechtsamt der BVD eingesehen werden könnten. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme einzureichen.