Der Beschwerdeführer reichte bereits am 8. März 2021 eine «Ergänzung zur Eingabe vom 6. März 2021» mit diversen Unterlagen ein. Dabei führte er aus, zusammenfassend würden folgende Rechtsverletzungen beanstandet: Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verstoss gegen Treu und Glauben, und Verletzung der Besitzstandsgarantie bei Erlass des Verfahrensprogramms vom 4. Juni 2020; Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Es sei zudem von der Beschwerdeinstanz in Erfahrung zu bringen, wieso der Gemeinderat das Baugesuch im Dezember 2019 nicht behandelt habe. Diese ergänzende Eingabe wurde der Stadt mit Verfügung vom 10. März 2021 zugestellt.