3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte einen Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig führte es mit Verfügung vom 8. März 2021 aus, der Bitte des Beschwerdeführers um Nachfrist für die Einreichung einer verbesserten Beschwerde könne nicht entsprochen werden, da es nicht möglich sei, Rechtsmittelfristen zu verlängern. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Baubeschwerde sei eine gesetzliche Frist (Art 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG6), die laut Art 43 Abs. 1 VRPG7 nicht erstreckt werden könne. Antrag und Begründung der Beschwerde müssten innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG).