2. Gegen den Gesamtentscheid vom 3. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer am 5. März 2021 (Postaufgabe am 6. März 2021) Beschwerde bei der BVD ein, wobei er nach Ausführungen zum Sachverhalt folgende Anträge stellt: (1) Der ganze Sachverhalt sei von der Beschwerdeinstanz auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und damit auf seine Richtigkeit zu überprüfen, damit kein Präjudiz geschaffen wird. (2) Es sei die Richtigkeit der aufgeführten Grundeigentümer der betroffenen Parzellen zu überprüfen. (3) Die Kosten für die fehlerhafte Behandlung des Baugesuchs würden nicht akzeptiert. (4) Im Rahmen des bewilligten Projekts sei ein vorzeitiger Baubeginn zu erteilen.