Angaben zum Baugesuch ergibt sich sodann, dass eine Ausnahme zur Unterschreitung der Fensterfläche gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV beantragt wird. Mittels Rechtsmittelbelehrung wurde im Verfahrensprogramm darauf hingewiesen, dass das in diesem Programm festgelegte Leitverfahren (Baubewilligungsverfahren) bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) angefochten werden könne. Gegen die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2020 trat die BVD mit Entscheid vom 26. August 2020 nicht ein (BVD 110/2020/114).