Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/38 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Juni 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Stadtbauamt, Fachbereich Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal vom 3. Februar 2021 (Baugesuch Nr. 112-2017; Umnutzung Gewölbekeller) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2017 bei der Stadt Langenthal ein Baugesuch ein für die Umnutzung eines bestehenden Gewölbekellers in Adventureräume, die Überdeckung der bestehenden Treppe mit Glas und Metall und das Aufstellen einer Leuchtreklame auf den Parzellen Langenthal Grundbuchblatt Nrn. E.________. Die Parzellen liegen in der Mischzone M3 sowie in einem Quartiererhaltungsgebiet. Das betroffene Gebäude ist im Bauinventar als erhaltenswert bewertet und ist als Teil einer Baugruppe erfasst (K-Objekt). Nach einer langen Prozessgeschichte1 reichte der Beschwerdegegner am 20. Mai 2020 eine Projektänderung ein mit folgender Umschreibung: "Umnutzung Gewölbekeller in Räume für Freizeit/Hobby (Vermietung private Nutzung), Einbau von WC's, Überdeckung der bestehenden Treppe ins UG mit Glas und Metall, Umnutzung Pavillon in Verkaufsraum". Bereits am 2. April 2020 reichte er zudem ein Ausnahmegesuch ein für die Unterschreitung der geforderten Fensterflächen nach Art. 64 BauV2. Am 9. Juni 2020 erliess die Stadt ein Verfahrensprogramm3. Darin wurde u.a. das Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren im Sinne des KoG4 festgelegt, die verantwortliche Leitperson bekanntgegeben sowie der Zeitplan der vorgesehenen Schritte (Einholen der Amts- und Fachberichte, Publikation/Auflage, Einigungsverhandlung, Bereinigungsgespräch) kommuniziert. Aus den im Verfahrensprogramm aufgeführten allgemeinen 1 Im Detail ausgeführt im angefochtenen Entscheid vom 3. Februar 2021, Ziffer II. 2 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 3 Titel: "3. Verfahrensprogramm (ersetzt das 2. Verfahrensprogramm vom 4. Juni 2020)". 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 1/7 BVD 110/2021/38 Angaben zum Baugesuch ergibt sich sodann, dass eine Ausnahme zur Unterschreitung der Fensterfläche gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV beantragt wird. Mittels Rechtsmittelbelehrung wurde im Verfahrensprogramm darauf hingewiesen, dass das in diesem Programm festgelegte Leitverfahren (Baubewilligungsverfahren) bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) angefochten werden könne. Gegen die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2020 trat die BVD mit Entscheid vom 26. August 2020 nicht ein (BVD 110/2020/114). Die Stadt holte die benötigten Amts- und Fachberichte ein und liess die Projektänderung publizieren. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 3. Februar 2021 erteilte die Gemeinde Langenthal die Baubewilligung. Dem Beschwerdeführer wurden dabei Verfahrenskosten von CHF 5920.45 zur Bezahlung auferlegt. 2. Gegen den Gesamtentscheid vom 3. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer am 5. März 2021 (Postaufgabe am 6. März 2021) Beschwerde bei der BVD ein, wobei er nach Ausführungen zum Sachverhalt folgende Anträge stellt: (1) Der ganze Sachverhalt sei von der Beschwerdeinstanz auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und damit auf seine Richtigkeit zu überprüfen, damit kein Präjudiz geschaffen wird. (2) Es sei die Richtigkeit der aufgeführten Grundeigentümer der betroffenen Parzellen zu überprüfen. (3) Die Kosten für die fehlerhafte Behandlung des Baugesuchs würden nicht akzeptiert. (4) Im Rahmen des bewilligten Projekts sei ein vorzeitiger Baubeginn zu erteilen. (5) Sofern möglich sei die Verhältnismässigkeit der Auflagen der Procap im Rahmen der öffentlichen Nutzung als Freizeitraum gestützt auf das ursprüngliche Projekt zu überprüfen. Mit Begleitschreiben desselben Datums bat der Beschwerdeführer zudem um eine Nachfrist von 15 Tagen für die Einreichung einer verbesserten Beschwerde. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte einen Schriftenwechsel durch. Gleichzeitig führte es mit Verfügung vom 8. März 2021 aus, der Bitte des Beschwerdeführers um Nachfrist für die Einreichung einer verbesserten Beschwerde könne nicht entsprochen werden, da es nicht möglich sei, Rechtsmittelfristen zu verlängern. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Baubeschwerde sei eine gesetzliche Frist (Art 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG6), die laut Art 43 Abs. 1 VRPG7 nicht erstreckt werden könne. Antrag und Begründung der Beschwerde müssten innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer reichte bereits am 8. März 2021 eine «Ergänzung zur Eingabe vom 6. März 2021» mit diversen Unterlagen ein. Dabei führte er aus, zusammenfassend würden folgende Rechtsverletzungen beanstandet: Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verstoss gegen Treu und Glauben, und Verletzung der Besitzstandsgarantie bei Erlass des Verfahrensprogramms vom 4. Juni 2020; Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Es sei zudem von der Beschwerdeinstanz in Erfahrung zu bringen, wieso der Gemeinderat das Baugesuch im Dezember 2019 nicht behandelt habe. Diese ergänzende Eingabe wurde der Stadt mit Verfügung vom 10. März 2021 zugestellt. Die Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2/7 BVD 110/2021/38 4. Mit Verfügung vom 27. April 2021 führte das Rechtsamt aus, es ist unklar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss um Einsicht in die von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. April 2021 eingereichten amtlichen Akten ersuche. Der Beschwerdeführer werde darauf aufmerksam gemacht, dass diese Akten nach telefonischer Voranmeldung beim Rechtsamt der BVD eingesehen werden könnten. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Mit elektronischer Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine nicht unterschriebene Stellungnahme vom 18. Mai 2021 ein. Mit E-Mail-Antwort vom 20. Mai 2021 machte das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Eingaben persönlich unterschrieben werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die Stellungnahme vom 18. Mai 2021 auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an das Rechtsamt zu schicken. Eine entsprechende Eingabe ging daraufhin nicht ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer letztmals Gelegenheit, die am 20. Mai 2021 per E-Mail eingereichte Stellungnahme vom 18. Mai 2021 zu unterzeichnen und bis 7. Juni 2021 beim Rechtsamt einzureichen. Die unterzeichnete Eingabe vom 18. Mai 2021 ging schliesslich am 14. Juni 2021 beim Rechtsamt ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG8. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die dreissigtägige Beschwerdefrist hielt der Beschwerdeführer sowohl mit seiner Beschwerde vom 5. März 2021 (Postaufgabe 6. März 2021) als auch mit seiner «Ergänzung zur Eingabe vom 6. März 2021» vom 8. März 2021 (Postaufgabe 8. März 2021) ein. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG; Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zwar grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Allerdings kann er die Überprüfung des Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Würde ihm die Gutheissung der Rüge 8 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/7 BVD 110/2021/38 keinen praktischen Nutzen bringen, hat er an deren Behandlung kein schützenswertes Interesse. Unzulässig sind daher etwa Rügen, mit denen bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird.10 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers kann hier einzig in Bezug auf die beanstandeten, ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid auferlegten Kosten (Antrag 3) und die Rüge zu den Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern Procap (Antrag 5) bejaht werden. Hinsichtlich des Antrags 1 (Überprüfung des ganzen Entscheids auf seine Richtigkeit) und des Antrags 2 (Überprüfung der Richtigkeit der aufgeführten Grundeigentümer der betroffenen Parzellen) und weiterer materieller Vorbringen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Eingabe vom 8. März 2021 ist dies zu verneinen. Die weiteren Vorbringen betreffen etwa das fehlende Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Fensterfläche, der angebliche Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die behauptete Verletzung der Besitzstandsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Da ihm die Baubewilligung erteilt wurde, würde ihm im Falle der Gutheissung dieser Rügen kein praktischer Nutzen entstehen. Auf diese Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. c) Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. ergänzende Eingabe vom 8. März 2021), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Zwar sind an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch von Laien wird jedoch erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.11 Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, wieso die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Damit erfüllt er – selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der behaupteten Verletzung der Besitzstandsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Auch diese Rügen begründet der Beschwerdeführer nicht. 2. Gebühr des Baubewilligungsverfahrens a) Der Beschwerdeführer rügt, er akzeptiere die Kosten der fehlerhaften Behandlung des Baugesuchs nicht. Damit bringt er sinngemäss vor, dass er die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gebühren von CHF 5920.45 als zu hoch erachtet. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gibt er zu bekennen, dass das Baubewilligungsverfahren seiner Ansicht nach zu lange gedauert habe und fehlerhaft geführt worden sei. Erst nach längerer Zeit habe sich gezeigt, dass eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands gar nicht nötig gewesen wäre. Das Vorhaben sei sodann zu Unrecht ein zweites Mal publiziert worden. Diese Ausführungen bekräftigt er mit der Eingabe vom 18. Mai 2021. b) Nach Art. 51 Abs. 1 BewD12 bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 22 (Diese Ausführungen nehmen zwar Bezug zu den Einsprechenden, sie können jedoch auch für einen beschwerdeführenden Bauherrn Geltung beanspruchen). 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22 ff. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4/7 BVD 110/2021/38 baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinden können gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG im Baureglement oder in besonderen Reglementen Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen vorsehen. Sie erlassen einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die dem Beschwerdeführer von der Stadt zur Bezahlung auferlegten Kosten für das Baubewilligungsverfahren von CHF 5920.45 stützen sich auf Art. 65 Abs. 1 GBR13, das Gebührenreglement vom 19. November 2012 (Art. 2, 5, 7, 9 und 11) und die Gebührenverordnung vom 24. Oktober 2012 (Ziff. 1.1. und 4.2). Die Gebühren unterstehen grundsätzlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.14 Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.15 c) Gemäss der von der Stadt mit Stellungnahme vom 7. April 2021 eingereichten Kostenzusammenstellung verrechnete die Stadt für die eigenen Aufwendungen insgesamt 30 Stunden à CHF 95.60, total ausmachend CHF 2868.00. Dieser zeitliche Aufwand erweist sich aus Sicht der BVD angesichts der langen Verfahrensdauer und der zahlreichen Korrespondenzen als angemessen. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Stadt gemäss ihren Ausführungen die Aufwendungen im Zeitraum vom 23. November 2017 bis zum 21. Dezember 2019 infolge fehlender Erhebung/Erfassung nicht verrechnet hat. Die Stadt weist die 30 Stunden in ihrer Kostenzusammenstellung im Detail aus. Die Verrechnung nach Aufwand steht sodann in Einklang mit Art. 9 Gebührenreglement sowie Ziff. 4.2 Gebührenverordnung und der Stundenansatz von CHF 95.60 erweist sich nicht als zu hoch. Der Beschwerdeführer führt – auch nach Zustellung dieser Zusammenstellung – nicht näher aus, wieso er diese Aufwendungen als zu hoch erachtet. Auch die weiteren Kosten sind nicht zu beanstanden. Gemäss Kostenzusammenstellung hat die Stadt zusätzlich CHF 2300.60 externe Kosten für die Amts- und Fachberichte und CHF 716.85 für die Publikation verrechnet. Auch diese Kosten sind in der erwähnten Kostenzusammenstellung im Detail aufgelistet. Wie die Stadt zudem plausibel ausführt, sind für das zu Unrecht eingeforderte Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands keine höheren Kosten angefallen, da die erste Publikation des Vorhabens auch ohne Ausnahmegesuch notwendig war. Indem der Beschwerdeführer sodann eine Projektänderung sowie ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung der nach Art. 64 BauV geforderten Fensterfläche eingereicht hat16, wurde eine neuerliche Publikation nötig (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD) und mussten einzelne Amts- oder Fachstellen nochmals miteinbezogen werden. Dieser Mehraufwand hat damit der Beschwerdeführer zu verantworten. Schliesslich ist auch der erhobene Betrag von CHF 35.00 für Porto/Kopien und das «Baumäppli» mit den Gesuchsformularen in dieser Höhe in Ordnung. d) Insgesamt hält die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für das Baubewilligungsverfahren von CHF 5920.45 einer rechtlichen Kontrolle stand. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Stadt im Baubewilligungsverfahren unverhältnismässige bürokratische Hürden eingebaut haben soll, wie dies der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Mai 2021 geltend macht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt abzuweisen. 13 Baureglement der Stadt Langenthal vom 30. November 2003, genehmigt durch das AGR am 31. März 2004. 14 BGE 126 I 180 E. 3a mit Hinweisen. 15 Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in: Markus Müller / Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 464 N. 248. 16 Vorakten pag. 8. 5/7 BVD 110/2021/38 3. Hindernisfreies Bauen a) Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der ihm auferlegten Auflagen der Procap im Rahmen der öffentlichen Nutzung als Freizeitraum gestützt auf das ursprüngliche Projekt in Frage, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es ist daher fraglich, ob er damit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) überhaupt erfüllt. b) Unabhängig davon ist jedoch nicht erkennbar, wieso die verfügten Auflagen in diesem Zusammenhang unverhältnismässig sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das ursprünglich eingereichte Baugesuch, welches noch eine öffentliche Nutzung der Kellerräume vorsah, angepasst wurde und schliesslich nur noch eine private Nutzung der Kellerräume vorsah. Wie die Gemeinde jedoch vorbringt, gilt es zu berücksichtigen, dass die angefochtene Baubewilligung ebenfalls die Umnutzung des freistehenden Pavillons im Erdgeschoss zu einem Verkaufsraum vorsieht und somit weiterhin öffentlich begehbare Räume vorgesehen sind. Im massgebenden Fachbericht 2 der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern vom 25. Juni 2021 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Räume im Untergeschoss nicht als öffentlich zugängliche Bauten gelten und daher nicht beurteilt wurden. Die im Fachbericht enthaltenen Auflagen beziehen sich daher nicht auf die Bauvorhaben im Untergeschoss. Wieso diese Auflagen, welche vorab im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkaufsraum zu beachten sein werden und lediglich die Beachtung der nach den einschlägigen Normen aufgeführten Beurteilungskriterien verlangen, unverhältnismässig sein sollten, ist weder erkennbar noch näher ausgeführt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vorzeitiger Baubeginn Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, im Rahmen des bewilligten Projekts sei ein vorzeitiger Baubeginn zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird dieser Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren kann demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 3. Februar 2021 wird bestätigt. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 110/2021/38 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gestattung des vorzeitigen Baubeginns wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Stadtbauamt, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7