Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft zwei Drittel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 1469.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 730.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 13/15 BVD 110/2021/37 III. Entscheid