Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Beschwerdeführenden von CHF 2190.20 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auch CHF 3388.35 (Honorar CHF 3100.00, Auslagen CHF 46.10, Mehrwertsteuer CHF 242.25). Die Beschwerdegegnerschaft war zu Beginn des Beschwerdeverfahrens nicht anwaltlich vertreten. Erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels erfolgte die Mandatsanzeige.