Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerschaft ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Beschwerdeführenden entfallen zwei Drittel der Verfahrenskosten. Demnach werden ihnen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1400.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Parteien haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten je solidarisch (Art. 106 VRPG).