Rechtsamt der BVD am 1. September 2021) ist zu bewilligen. Im Übrigen ist der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 2. Februar 2021 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG33). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2100.00 festgelegt.