Da die Mauer nicht der Umgebungsgestaltung dient, ist die Auffassung der Gemeinde, dass die Mauer nicht die Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 GBR einhalten muss, rechtlich haltbar. Damit entfällt auch die Durchführung einer allfälligen Publikation der Ausnahmebewilligung wie es die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 2.2. gestellt haben, weshalb dieses Eventualbegehren abgewiesen wird. Da die Mauer die baurechtlichen Masse einhält, kann die Projektänderung bewilligt werden. 8. Ergebnis und Kosten