d) Die rechtwinklig vom Gebäude weglaufende Mauer ist Bestandteil der Rampe/Zufahrt. Die Gemeinde beurteilt sie als Teil des Gebäudes und nicht als Stützmauer im Sinne von Art. 9 Abs. 4 GBR. Diese Auffassung wird vom AGR bestätigt. Art. 9 Abs. 4 GBR regelt gemäss der Systematik des Baureglements die Umgebungsgestaltung. Da die Mauer nicht der Umgebungsgestaltung dient, ist die Auffassung der Gemeinde, dass die Mauer nicht die Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 GBR einhalten muss, rechtlich haltbar.