c) Gemäss Art. 9 Abs. 4 GBR sind Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, in Grund- und Aufriss zu gliedern. Stützmauern auf einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1.20 m (bis maximal 2.00 m Höhe) werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Die vorliegend umstrittene Bestimmung zu den Stützmauern findet sich im Kapitel «II Bauweise» unter der Marginalie «2. Umgebungsgestaltung».