b) Die Beschwerdeführenden haben auf eine Stellungnahme zur eingereichten Projektänderung verzichtet. Die Beschwerdegegnerschaft hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die Mauer sei Teil der Einfahrt und der Garage des geplanten Bauvorhabens. Die Gemeinde Madiswil vertritt die Auffassung, die Mauer sei Teil des Gebäudes und gehöre zur Gesamtbaute. Es handle sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Stützmauer im Sinne von Art. 9 Abs. 4 GBR. Das AGR hält in seinem Bericht fest, die rechtwinklig vom Gebäude weglaufende Mauer könne als Bestandteil der Rampe/Zufahrt bzw. – wie die Gemeinde Madiswil es beurteilt – als Teil des Gebäudes angesehen werden.