c) Wie vorstehend ausgeführt (E. 5d), wurde die UeO Zünti mit der Ortsplanungsrevision aufgehoben. Vorliegend anwendbar ist die baurechtliche Grundordnung vom 5. Dezember 2013. Gemäss Art. 10 Abs. 4 GBR haben sich Neubauten innerhalb bereits überbauter Gebiete in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen. d) Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden 1 und 2 holte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau im Baubewilligungsverfahren bei der OLK einen Fachbericht ein.28 Diese beschrieb in ihrem Bericht29 das Baugrundstück und seine Umgebung wie folgt: