b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben habe sich an den bestehenden Bauten mit der Firstrichtung parallel zum Hang verlaufend anzupassen. Dies begründen sie mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 UeO Zünti sowie Art. 10 Abs. 4 GBR. Sowohl die Beschwerdegegnerschaft als auch das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde verweisen in ihren Stellungnahmen auf den Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 13. Oktober 2020, mit welchem das Bauvorhaben positiv beurteilt worden sei.27