für die BVD keinen Anlass, beim AGR einen Fachbericht über das Verhältnis zwischen der aufgehobenen UeO Zünti und dem Baureglement einzuholen. Der gestellte Beweisantrag wird abgewiesen. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Der in Art. 8 Abs. 1 BV24 und Art. 10 Abs. 1 KV25 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.26 Da vorliegend das anwendbare Recht geändert hat, liegt ein sachlicher Grund vor. Nach dem Gesagten gelten für die Parzelle Madiswil 4 (Leimiswil) Grundbuchblatt Nr. O.___