d) Gemäss dem anwendbaren Zonenplan liegt die Bauparzelle Madiswil 4 (Leimiswil) Grundbuchblatt Nr. O.________ in der W2-7.5 (Wohnzone 2-geschossig mit Fassadenhöhe 7.5 m).23 Dass die UeO Zünti mit der Ortsplanungsrevision aufgehoben und das Baugrundstück in die Wohnzone überführt wurde, wird denn auch von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist das Verhältnis zwischen der aufgehobenen UeO Zünti und dem Baureglement klar. Indem die UeO Zünti aufgehoben wurde, sind die Bestimmungen dieser Sondernutzungszone nicht mehr anwendbar und haben weder nachwirkende Geltung noch müssen diese als Auslegungshilfe beigezogen werden.