Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich somit genügend äussern können, weshalb ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 5. Anwendbare Zonenvorschriften a) Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Bauparzelle sei Bestandteil der Überbauung Zünti. Die Gestaltung der Bauzone stütze sich auf die UeO Zünti. Durch die Gemeindefusion mit Madiswil und der Revision 2013 sei die Bauzone in die Wohnzone W2 verlagert worden. Es könne nicht angehen, nun Bauten ohne Einbezug dieser UeO zu bewilligen. Zumindest sei diese als Auslegungshilfe (Quartierüblichkeit etc.) beizuziehen.