die BVD ersichtlich ist, dass im Vertrauen auf das Bereinigungsgespräch Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, bleibt das Vorgehen des Regierungsstatthalteramts ohne Konsequenz. Das Verhalten des Regierungsstatthalteramts wiegt demnach nicht so schwer, dass dadurch ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt. Zudem sind zwischen dem Einreichen der Schlussbemerkungen und dem Absetzen des Augenscheins samt Einigungsverhandlung keine neuen Vorbringen eingegangen oder neue Prozesshandlungen vorgenommen worden. Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich somit genügend äussern können, weshalb ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.