Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, wurde der Augenschein unter anderem aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie abgesagt. Unabhängig von der Frage, wie eine Einigungsverhandlung unter Einhaltung der behördlichen Schutzmassnahmen zu organisieren wäre, kann – wie vorstehend ausgeführt – die Bewilligungsbehörde auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichten. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, selbst wenn von den Parteien kein entsprechender Verzicht vorliegt.16 Auch ein bereits angeordneter und in der Folge wieder abgesetzter Termin zur Einigungsverhandlung ändert an dieser Rechtslage nichts.