a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte. In prozessualer Hinsicht halten die Beschwerdeführenden fest, die ersatzlose Streichung des angesetzten Augenscheins mit anschliessendem Bereinigungsgespräch und das Erteilen der Baubewilligung ohne nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme hätten sie erstaunt zur Kenntnis 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 11 Vorakten, pag 63 f. sowie pag. 74. 12 Vorakten, pag. 134 ff. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Art. 33 N. 3 mit weiteren Hinweisen. 14 Vorakten, pag. 50.