Die Prüfung und Beurteilung des Baugesuchs oblag aber dem Regierungsstatthalter als zuständige Baubewilligungsbehörde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der eingereichte Amtsbericht der Gemeinde Madiswil nicht verwertbar wäre oder dass der Regierungsstatthalter seine Aufgaben nicht korrekt wahrgenommen hätte. Auch diese Rüge ist abzuweisen. 4. Einigungsverhandlung, Schlussbemerkungen