Die Gemeinde Madiswil hat bei der vorläufigen formellen Prüfung des Baugesuchs im Formular 1.0.2 darauf hingewiesen, dass sie Eigentümerin des Baugrundstücks und das Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt sei.14 Demnach wurde das Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft zu Recht durch den Regierungsstatthalter behandelt. Die Anhörung der Gemeinde entspricht den Verfahrensvorschriften und dient der Vorbereitung des Entscheids (vgl. Art. 20 Abs. 1 BewD). Die Prüfung und Beurteilung des Baugesuchs oblag aber dem Regierungsstatthalter als zuständige Baubewilligungsbehörde.