d) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde (Randziffer 21) sinngemäss eine Befangenheit resp. Interessenkollision der Gemeinde Madiswil geltend, da diese als Grundeigentümerin des Baugrundstücks ein Interesse am Verkauf des Baulands und deshalb an der Genehmigung des Bauprojekts habe. Mit Verfahrensprogramm vom 29. April 2020 stellte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau seine Zuständigkeit fest und holte in der Folge bei der Gemeinde Madiswil einen Amtsbericht ein.11 Dieser datiert vom 29. Juni 2020.12 Die Baubewilligung wurde am 2. Februar 2021 durch das Regierungsstatthalteramt erteilt.