Aus den Vorakten geht hervor, dass der öffentlich beurkundete Kaufvertrag am 26. November 2019 unterzeichnet wurde und die Eigentumsübertragung mit Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung erfolgt.9 Weitergehende Auflagen sind weder aktenkundig noch wurden solche geltend gemacht. Die angefochtene Baubewilligung ist auch nicht an besondere Voraussetzungen wie Bauen in Landwirtschaftszone oder ausserhalb der Bauzone geknüpft und es bildet auch keine Ausnahmebewilligung mit Bezug auf persönliche oder 9 Vorakten, pag. 45.