c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerschaft nicht ihr Desinteresse an der Umsetzung des Projekts mitgeteilt. Zum einen hat sie mit ihrer Beschwerdeantwort explizit ihr Interesse am Bauprojekt und an der erteilten Baubewilligung mitgeteilt. Zum anderen geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nichts Gegenteiliges hervor. So hat das Regierungsstatthalteramt unter Ziffer 1.13 Folgendes festgehalten: «Am 11.01.2021 teilte der Projektverfasser telefonisch mit, dass nicht die Gesuchsteller den Neubau realisieren werden, das Gesuch aber weiter behandelt werden soll. Verschiedene Möglichkeiten würden geprüft.»