a) Die Beschwerdeführenden rügen, es fehle der Beschwerdegegnerschaft an einem schutzwürdigen Interesse an der Erteilung der Baubewilligung. Indem diese gegenüber dem Regierungsstatthalteramt mitgeteilt habe, sie hätte kein Interesse mehr an der Umsetzung ihres Projekts, sei das Interesse an der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens weggefallen. Demgegenüber bekräftigt die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort weiterhin das Interesse am Bauprojekt und an der erteilten Baubewilligung.