c) Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach der Projektänderung in den Grundzügen gleich. Die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt beschränkt sich einzig darauf, auf einen Teil der geplanten L-förmigen Stützmauer ganz zu verzichten und in einem anderen Bereich diese zu reduzieren sowie abzuschrägen und mit einer Absturzsicherung zu versehen. Die geplante Änderung kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dritte sind durch die Projektänderung nicht neu betroffen.