Die Beschwerdeführenden verzichteten in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zur eingereichten Projektänderung. Die Beschwerdegegnerschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 an den bisherigen Ausführungen fest. Die Parteianwälte reichten nach Aufforderung die Kostennoten ein. 6. Auf die Rechtsschriften sowie die Vorakten und den Fachbericht des AGR, Abteilung Bauen, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen