Mauer gelte als Teil der Garage und nicht als Stützmauer im eigentlichen Sinn. Die erforderlichen Masse seien eingehalten. Die Gesamtbaute inkl. Garageneinfahrt und Terrasse entspreche dem Baureglement der Gemeinde Madiswil. Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft machte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2021 geltend, Ziel der Stützmauer sei einzig die Zufahrt in die Garage zu verbessern und diene damit letztlich der Erschliessung. Sie sei Teil der Einfahrt und Garage, weshalb es sich daher nicht um eine von Art. 9 GBR erfasste Stützmauer handle.