Sie ersuchten jedoch um Zustellung einer allfälligen Projektänderung zur Stellungnahme. Die Gemeinde Madiswil führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2021 aus, die Mauer sei nötig, um das bestehende Terrain zu sichern und gehöre zur Gesamtbaute. Auch das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hält in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 fest, die 1 Überbauungsordnung Zünti der Gemeinde Leimiswil [heute: Madiswil] vom 13. Dezember 1997, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 20. Januar 1998 (nachfolgend: UeO Zünti). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion