4. Nach summarischer Prüfung der Akten und Unterlagen teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 11. Mai 2021 mit, die geplante L-förmige Stützmauer verletzt die zulässige Höhe gemäss Art. 9 Abs. 4 GBR3. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einschätzung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 zu den Eingaben des ersten Schriftenwechsels. Zur Frage der Stützmauer machten sie keine Ausführungen. Sie ersuchten jedoch um Zustellung einer allfälligen Projektänderung zur Stellungnahme.