Interesse der Beschwerdegegnerschaft an der Erteilung der Baubewilligung, da diese das Projekt nicht mehr umsetzen wolle. Weiter machen sie geltend, die Bauparzelle sei Bestandteil der Überbauung Züenti [recte: Zünti], welche bis zur Revision 2013 zur Überbauungsordnung Züenti [recte: Zünti]1 gehört habe und anschliessend in die Zone W2 überführt worden sein. Die UeO Zünti sei zumindest als Auslegungshilfe beizuziehen. In diesem Zusammenhang thematisieren sie insbesondere die Frage der Firstrichtung. Zudem verweisen sie auf eine nachträgliche Änderung im Umgebungsgestaltungsplan und bringen vor, es sei ohne Publikation und Ausnahmebewilligung eine Stützmauer genehmigt worden.