41 Abs. 3 KAG14). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da zusätzlich zur Beschwerde zwei weitere Eingaben von normalem Umfang einzureichen waren. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 2 450 000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Da die Auslagen pauschal mit 3 % des Honorars berechnet wurden, reduzieren sich damit auch die Auslagen auf CHF