g) Somit ist die geplante Zufahrtstrasse nicht bewilligungsfähig. Mit dem Wegfall dieser Strasse fehlt es der Einstellhalle des geplanten Neubaus an der Zufahrt und sind die Parkplätze in der Einstellhalle nicht mehr nutzbar. Folglich kann das Bauvorhaben die Parkplatzpflicht gemäss Art. 16 f. BauG und Art. 49 ff. BauV nicht mehr erfüllen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerschaft an einer Teilbaubewilligung für das Mehrfamilienhaus ohne die Zufahrtsstrasse kein Interesse haben dürfte, fällt eine solche Teilbaubewilligung damit ohnehin ausser Betracht. Aufgrund der unzulässigen Zufahrtsstrasse erweist sich daher das gesamte Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig.