Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung findet Art. 9 BauV auch auf private Hauszufahrten Anwendung (für Detailerschliessungen gilt dies ohnehin). Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Einordnung unter der Marginalie «Zufahrt» und Art. 6 Abs. 1 BauV, wonach unter «Zufahrt» die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz mit Einschluss der Hauszufahrt verstanden 7 VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 7.3 4/7 BVD 110/2021/36