Dass Art. 9 BauV gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für Zufahrtsrampen zu Einstellhallen keine Anwendung findet,7 ist hinsichtlich des Wegstücks zwischen den Höhenkoten +0.24 und +3.10 somit unerheblich. Ob es sich bei diesem Wegstück um eine Detailerschliessung oder Hauszufahrt handelt, kann offen bleiben. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung findet Art. 9 BauV auch auf private Hauszufahrten Anwendung (für Detailerschliessungen gilt dies ohnehin).