d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist. Die Erschliessung ist unter anderem genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BauG; siehe auch Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 RPG6). Für die Strassenerschliessung werden die Basis- und die Detailerschliessung unterschieden. Die Hauszufahrt verbindet ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz (Art. 106 Abs. 2 und 3 BauG).