a) Die Beschwerdeführenden rügen unter anderem die Zufahrt beziehungsweise die neu geplante Strasse auf der Bauparzelle. Bisher habe diese Strasse eine Steigung von 14.5 Prozent, neu werde sie eine Steigung von 18 Prozent haben. b) Die Gemeinde Spiez macht in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 dazu geltend, bei der Zufahrt handle es sich um eine Hauszufahrt. Auf diese sei Art. 9 BauV5 nicht anwendbar. Dies ergebe sich aus Art. 106 BauG, wonach nur die Basis- und Detailerschliessung Erschliessungsstrassen sein.