Beim geltend gemachten Verzicht auf eine Einsprache handelt es sich um eine privatrechtliche Abrede, der Verzicht wurde nicht gegenüber der Gemeinde Spiez als der zuständigen Verwaltungsbehörde geäussert. Zudem wäre ein Einspracheverzicht, der zum Voraus erklärt wird, öffentlich-rechtlich grundsätzlich ohnehin unverbindlich.4 Die öffentlich-rechtliche Einsprachelegitimation wird durch die privatrechtliche Vereinbarung folglich nicht berührt. Somit ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten, als sie von der Beschwerdeführerin 3 erhoben wurde. 2. Zufahrt