c) Die Beschwerdeführerin 3, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist als Eigentümerin der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ grundsätzlich ebenfalls zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet jedoch deren Legitimation. Die Beschwerdeführerin 3 habe sich in einer Vereinbarung aus dem Jahr 2016 verpflichtet, keine Einsprache zu erheben. Da sie somit nicht zur Einsprache befugt gewesen sei, sei sie auch nicht beschwerdebefugt.